Satzung der
St. Antonius-Schützen-Gilde Kevelaer 1531 e.V.
Die nach vorhandenen Unterlagen seit 1531 (wahrscheinlich älter) bestehende St. Antonius-Schützen-Gilde Kevelaer, gibt sich nachstehende Satzung. Überlieferte Grundsätze früherer Satzungen wurden übernommen.
§ 1 Name der Gilde
Die Gilde wird unter dem Namen St. Antonius-Schützen-Gilde Kevelaer e.V. geführt. Sitz der Gilde ist Kevelaer. Die Gilde ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Kleve, unter VR 30437 eingetragen.
§ 2 Wesen und Zweck der Gilde
Die St. Antonius- Schützen- Gilde Kevelaer e.V. gehört dem Bund der Historischen Deutschen
Schützenbruderschaften e.V. Köln an.
Der Leitsatz lautet: „Für Glaube, Sitte und Heimat.“
Zur Verwirklichung dieses Leitsatzes verpflichten sich die Mitglieder der Gilde zu:
1. Bekenntnis zum christlichen Glauben
2. Eintreten für christliche Sitte und Kultur
3. Liebe zur Heimat und zum Vaterland
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. Pflege des traditionellen Brauchtums
2. Pflege und Förderung heimatlicher Mundart
3. Pflege und Ausübung des Schießsports
4. Förderung der Jugendarbeit
Jedes Mitglied verpflichtet sich mit der Aufnahme in die Gilde grundsätzlich zum Statut der Gilde.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Die Gilde verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Mittel der Gilde dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gilde.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der St. Antonius-Schützen-Gilde Kevelaer fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Gilde ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mitgliedschaft und Aufnahme
Mitglied in der St. Antonius-Schützen-Gilde Kevelaer ist die Fahnenschwenker- und Schießgruppe der St. Antonius-Schützen-Gilde Kevelaer, nicht zwingend aber deren Mitglieder.
Mitglied in der St. Antonius-Schützen-Gilde Kevelaer kann jede Person werden, die unbescholten ist und sich zum Statut der Gilde bekennt, wenn sie mindestens 8 Jahre alt ist. Personen, die keiner christlichen Konfession angehören, können sich gegenüber der Gilde glaubhaft zu den christlichen Zielen bekennen.
1. Die Aufnahme erfolgt durch Ballotage auf einer Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
2. Schüler von 8 bis 15 Jahren sind von der Ballotage ausgenommen und haben kein Stimmrecht.
3. Ab 16 Jahre kann die Vollmitgliedschaft durch Ballotage erfolgen.
4. Jedes durch Ballotage aufgenommene und volljährige Mitglied hat das Recht in den Vorstand gewählt zu werden.
5. Der Königsschuss kann erst nach dem 18. Lebensjahr erfolgen und ist erst nach zweijähriger Vollmitgliedschaft möglich.
Mitglieder, die grob fahrlässig gegen diese Satzung verstoßen, können die Königswürde und ein repräsentatives Amt nicht bekleiden. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand.
§ 5 Vorstand
Der Vorstand besteht gemäß § 26 BGB aus:
dem Präsidenten
dem stellvertretenden Präsidenten
und 2 bis 5 weiteren Vorstandsmitgliedern
Die Benennung der Funktionen bzw. der Posten der weiteren Vorstandsmitglieder wird in der Vorstandsordnung geregelt, diese wird der Versammlung zur Neuwahl bekannt gegeben. Änderungen der Vorstandsordnung werden auf der nächsten Versammlung mitgeteilt.
Der Vorstand wird alle 3 Jahre auf der Jahreshauptversammlung von der Mitgliederversammlung neu gewählt.
Vertretungsberechtigt sind jeweils 3 Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich, unter denen sich der Präsident oder der stellvertretende Präsident befinden muss. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Falls ein Mitglied aus dem Vorstand seine Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, kann der Vorstand einen Nachfolger bis zur Durchführung von Neuwahlen berufen. Über die Berufung wird die Versammlung informiert.
§ 6 Beirat
Der Beirat wird alle 3 Jahre auf der Jahreshauptversammlung von der Mitgliederversammlung neu gewählt.
Die Zusammensetzung und Funktion des Beirats wird in der Beiratsordnung geregelt. Änderungen der Beiratsordnung können auf der Jahreshauptversammlung von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Falls ein Mitglied aus dem Beirat seine Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, kann der Vorstand einen Nachfolger bis zur Durchführung von Neuwahlen berufen. Über die Berufung wird die Versammlung informiert.
Geborene Mitglieder des Beirats sind die Mitglieder des Vorstands, der jeweilige König und Adjutant, der Ehrenpräsident und die Mitglieder mit Ehrentiteln, sowie der Präses des Vereins.
§ 7 Verfügungsrecht
Der Vorstand kann bei allen unter § 8 genannten Veranstaltungen jeweils über einen Betrag verfügen, welcher auf der Jahreshauptversammlung festgelegt wird. Für Ausgaben, welche nicht unter § 8 geregelt sind, kann über einen gesonderten Betrag verfügt werden, welcher ebenfalls auf der Jahreshauptversammlung festgelegt wird.
§ 8 Versammlungen und Veranstaltungen
Folgende Versammlungen und Veranstaltungen finden statt:
1. Jahreshauptversammlung am Sonntag an oder nach dem 11. November (Martini)
2. Patronatsfest am Montag an oder nach dem 17. Januar (Antonius)
3. Versammlung vor dem 1. Mai.
4. Vogelschießen, am 1. Mai eines jeden Jahres.
5. Gemeinsame Kirmesfeier.
6. Königs-Gala-Ball
7. Beteiligung an der Beerdigung von Mitgliedern.
8. Sonstige Versammlungen und Veranstaltungen können vom Vorstand festgelegt werden.
Bei den unter Punkt 1, 2, 3, und 8 aufgeführten Versammlungen wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform, unter Angabe der Tagesordnung, eingeladen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Kontaktadresse. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder, sofern in dieser Satzung nicht etwas anderes geregelt ist.
Verfügungen über Kauf oder Verkauf von Grundbesitz sind nur mit schriftlicher Zustimmung von 90 % aller Mitglieder möglich.
Auf jeder Versammlung sind ein Protokoll und eine Anwesenheitsliste zu führen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
Einmal im Jahr, und zwar auf der Jahreshauptversammlung ist die Satzung zu verlesen.
§ 9 Traditionsanzug
Der Traditionsanzug der Gilde ist wie folgt:
– Schwarzer Anzug, schwarze Schuhe, weißes Hemd, schwarzer Schützenhut, weiße Handschuhe, silbergraue (T) Krawatte und Gildenabzeichen nach Vorgabe der Gilde.
Sonderregelungen können getroffen werden. Bei den in §8 unter Punkt 2, 4, 5, 6 und 7 genannten Veranstaltungen ist das Tragen des Traditionsanzuges Pflicht.
§ 10 Beitrag
an Beiträgen werden erhoben:
1. Jahresbeitrag. Er wird jeweils auf der Jahreshauptversammlung zeitgemäß festgesetzt.
2. Sterbegeld. Bei dem Sterbefall eines Mitglieds wird ein Sterbegeld erhoben. Die Höhe wird auf der Jahreshauptversammlung zeitgemäß festgesetzt.
3. Die Jahresbeiträge sind ein Bringschuld.
§ 11 Ausschluss
Aus der Gilde scheidet aus:
Gildenmitglieder, die am Schluss des Geschäftsjahres einen Jahresbeitrag nicht bezahlt haben, können der Versammlung bekanntgegeben werden. Diese hat dann darüber zu beschließen, ob der Betreffende aus der Gilde ausgeschlossen werden soll. Im Falle von Krankheit und unverschuldeter Notlage, beschließt der Vorstand über Ausnahmen.
§ 12 Ende der Mitgliedschaft
Aus der Gilde scheidet aus:
– Mitglieder, die versterben.
– Mitglieder, die sich schriftlich beim Vorstand abmelden.
– Mitglieder, die gröblich gegen diese Satzung verstoßen.
– Mitglieder, die durch Versammlungsbeschluss ausgeschlossen werden.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder der Aufhebung der Gilde weder irgendwelche eingezahlten Kapitalien noch den gemeinen Wert irgendwelcher geleisteter Sacheinlagen. Sie haben dann also keine vermögensrechtlichen Ansprüche an die Gilde.
§ 13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der St. Antonius-Schützen-Gilde Kevelaer geht vom 01. November bis 31. Oktober.
§ 14 Ableben eines Mitglieds
Beim Begräbnis eines Mitglieds beteiligt sich die Gilde mit der Vereinsfahne. Das Sterbegeld erhält die für das Begräbnis verantwortliche Person.
§ 15 St. Tönnes-Hüske & Gedenkstätte am ehemaligen Gildenkamp
Das St. Tönnes-Hüske und die Gedenkstätte am ehemaligen Gildenkamp werden von der Gilde in einem pfleglichen Zustand gehalten. Aus dem St. Tönnes-Hüske zufließende Mittel können nur für karitative Zwecke verwandt werden. Über die Verwendung beschließt der Vorstand.
§ 16 Auflösung
Bei Auflösung der St. Antonius-Schützen-Gilde oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kevelaer, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (Stadtbund der Kevelaerer Schützen) zu verwenden hat. Wird innerhalb eines halben Jahres nach Auflösung der St. Antonius-Schützen-Gilde oder innerhalb eines halben Jahres nach Wegfall seines bisherigen Zweckes eine neue St. Antonius-Schützen-Gilde innerhalb der Stadt Kevelaer mit einem Zweck entsprechend § 2 und 3 dieser Satzung gegründet, so hat die Stadt Kevelaer das Vermögen der St. Antonius-Schützen-Gilde mit der Maßgabe an die neu gegründete, gemeinnützige Gilde zu übergeben, das diese es entsprechend ihrem Satzungszweck verwendet.
§ 17 Satzungsänderung
Diese Satzung kann von der Versammlung nur mit 3/4 Stimmenmehrheit geändert werden.
§ 18 Schlussbestimmung
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 12. November 2023 angenommen und tritt, unter gleichzeitiger Aufhebung früherer Satzungen, ab sofort in Kraft.